Off. Wortlaut des Verbandes: Die Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 in einer gemeinsamen Konferenz mit der Bundeskanzlerin aufgrund des steigenden Infektionsgeschehens einen Beschluss – Umsetzung der Corona-Allgemeinverfügung – gefasst, der gravierende Auswirkungen auf das öffentliche Leben und auch auf den Sport haben wird. Die Regelungen sollen ab 2.11.2020 für den Monat November gelten. Welche konkrete Ausgestaltung die daraus resultierenden landesspezifischen Regelungen für Schleswig-Holstein haben werden, ist aktuell noch nicht abschließend ersichtlich. Die endgültige Landesverordnung ist nach derzeitigem Stand für den 30.10.2020 angekündigt. Diese müssen wir abwarten, um die neuen Regeln zu kennen.
Bis dahin, insbesondere für das kommende Wochenende, gelten die aktuellen Erlasse des Landes Schleswig-Holsteins, und diese bildeten die Grundlage für den Beschluss des Sportausschusses zum Punktspielbetrieb, den wir Ihnen zugesandt, bzw. auf der Homepage veröffentlicht haben. Somit bitten wir Sie um Geduld und sehen Sie davon ab, uns nach Informationen zu fragen, die wir ebenfalls noch nicht vorliegen haben. Selbstverständlich werden wir Sie über die den Tennissport betreffenden Regelungen schnellstmöglich informieren.(Tennisverband Schleswig-Holstein vom 29.10.2020 15.00 Uhr)
Sportausschuss-Sitzung des Landesverbandes:
Sehr geehrte Damen und Herren, der Tennisverband Schleswig-Holstein e.V. bedauert, dass der Tennissport auf Grund der Corona-Krise in der Wintersaison wahrscheinlich erneut nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Der Tennisverband Schleswig-Holstein e.V. wird sich, unter Berücksichtigung des geltenden Rechts, der Landesverordnung und des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein, dafür einsetzen, dass Punktspiele stattfinden können. Solange laut Landesverordnung und möglicher Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städte Wettkämpfe im Tennis durchgeführt werden können, finden Punktspiele gemäß der aktuell gültigen Wettspielordnung statt. Jeder Verein ist selbstverständlich verpflichtet, die Rechtslage – sprich Landesverordnung/Erlasse und Allgemeinverfügungen – zu berücksichtigen.
Der Sportausschuss hat nach eingehender Diskussion beschlossen:
Mannschaftsführer(innen) haben sich umgehend beim Spielleiter(in) zu melden, wenn die Austragung eines angesetzten Punktspiels aufgrund der Landesverordnung oder einer Allgemeinverfügung der Landkreise/kreisfreien Städten nicht möglich ist. Dabei hat er schriftlich mitzuteilen, worin der Verstoß gegen bestehende Landesverordnung/Erlasse oder auch gegen Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städten besteht bzw. warum eine Austragung nicht möglich ist. Auf Grundlage dieser Meldung entscheidet der Sportausschuss im Nachgang über die Punktwertung des entsprechenden Spiels. Grundlage der Entscheidung bilden die Wettspielordnung, die aktuelle Rechtslage, die zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Corona-Krise und der Gedanke, unseren Tennissport fair und unter dem Aspekt des Schutzes der Gesundheit aller beteiligten Personen auszuüben.
Eine generelle Verfahrensfestlegung ist angesichts der Vielfältigkeit der Corona-Problematik und der nicht abzuschätzenden Entwicklung heute nicht möglich.
Hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Frage: Was muss ich berücksichtigen, wenn der Austragungsort eines Punktspiels sich in einem Landkreis mit einem Inzidenzwert von mehr als 50 befindet?
Antwort: Zu berücksichtigen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises, in dem das Punktspiel stattfindet. Bitte beachten Sie insbesondere die maximale Anzahl von gleichzeitig zugelassenen Personen.
Frage: Was ist, wenn eine Mannschaft nicht antritt, obwohl nach der aktuellen Rechtslage ein Punktspiel ausgetragen werden könnte?
Antwort: Es gilt grundsätzlich die Wettspielordnung. Für das anstehende Wochenende 31. Oktober, 1. November, gilt abweichend, dass bei Nichtantritt keine Ordnungsstrafe erhoben wird. Die Punktwertung erfolgt aber entsprechend der Wettspielordnung. Sind sich beide Mannschaften über eine Verlegung einig, kann diese erfolgen.
Frage: Welche Folgen hat die Abmeldung einer Mannschaft?
Antwort: Bis zum 31. Oktober kann eine Abmeldung ohne Ordnungsstrafe erfolgen. Für die Punktwertung gilt die Wettspielordnung. Für eine Abmeldung ab 1. November werden gemäß der Wettspielordnung Ordnungsstrafen erhoben. Für die Punktwertung gilt die Wettspielordnung.
Frage: Findet ein Punktspielessen statt?
Antwort: Hierzu ist die jeweils gültige Rechtslage zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass sich die Mannschaftsführer im Vorwege darüber verständigen.
Frage: Findet eine Verlängerung der Punktspielsaison statt?
Antwort: Dies hängt vom Verlauf der Saison und der weiteren Entwicklung der Corona-Epidemie ab.
gez. Björn Kroll
Kommentar schreiben
Siegy von windcabel (Donnerstag, 29 Oktober 2020 17:56)
Vielen herzlichen Dank an den/unseren Sportwart für diese schnelle und ausführliche Informationen.